Satzung des Landesverbands Bayerischer Imker e.V.

SATZUNG DES LANDESVERBANDS BAYERISCHER IMKER e. V.

 

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr, Gerichtsstand

 

 

1.     Der Verband führt die Bezeichnung

 „Landesverband Bayerischer Imker e. V.“ abgekürzt „LVBI“

2.     Der Verein hat seinen Sitz in 90489 Nürnberg.

3.     Der Verein ist beim Amtsgericht Nürnberg, Vereinsregisternummer VR 300 eingetragen. 

4.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.     Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

6.     Der LVBI ist Mitglied im Deutschen Imkerbund e. V. (D.I.B.).

 

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

 

1.     Der Landesverband Bayerischer Imker e. V. erstrebt den freien Zusammenschluss der gesamten Imkerschaft innerhalb des Landes Bayern.

2.     Zweck des Verbands ist:

2.1.     die Förderung der Bienenhaltung

2.2.     die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutz- gesetzgebung des Bundes und Freistaates Bayern

2.3.     die Förderung der Bienengesundheit und -hygiene

2.4.     die Bekämpfung der Bienenkrankheiten

 

 

3.     Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Verbreitung und Förderung der Bienen- zucht und damit Sicherung der Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur- und Wildpflanzen.

 

4.     Der Verwirklichung dieses Hauptzieles dienen im wesentlichen folgende Maßnahmen:

     4.1.     Vertretung aller Belange der Imkerschaft im Hinblick auf die Förderung der Bienenzucht

4.2.     Mitwirkung bei der Ausbildung von Bienenfachwarten und Gesundheitswarten

4.3.     Beratung und Belehrung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht in der Erwachsenen- und Jugendbildung

4.4.     Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen, durch Schaffung und Erhaltung von Belegstellen und Ausbau des Körwesens

4.5.     Förderung des Wander- und Beobachtungswesens

4.6.     Verbesserung der Bienenweide

4.7.     Förderung wissenschaftlicher und praktischer Unterstützungen in der Bienenzucht und aller Bestrebungen zur Verbesserung der Zucht und Gesunderhaltung der Bienen

 

5.     Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

 

6.     Die Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen (z. B. Reise und Übernachtungskosten) im Rahmen ihrer Tätigkeit und/oder Aufgabenerfüllung. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

7.     Darüber hinaus können die Mitglieder des Präsidiums ihre  Vorstandsaufgaben  und/oder Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Verbands gegen eine über den angemessenen Aufwandsersatz hinausgehende angemessene pauschale Entschädigung aus- üben. Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Entschädigung entscheidet  das Präsidium.

 

8.     Absatz Nr. 6 und 7 gelten entsprechend für Mitglieder des Verbands, die im Auftrag des Verbands bestimmte Tätigkeiten ausführen.

 

 

§ 3

Mitglieder

 

 

1.     Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Auch Nichtimker können dem LVBI angehören. Der Aufnahmeantrag ist bei einem Ortsverein oder direkt über den LVBI unter Benutzung des jeweilig gültigen Beitrittsformulars zu  stellen.  Voraussetzung  für  die  Mitgliedschaft  ist  bei  natürlichen  Personen der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Über die Aufnahme in den  LVBI  beschließt  der  Vorstand  des  Ortsvereins  oder  das   Präsidium   des   LVBI.  Ausgeschlossene   Mitglieder,   auch   solche,   die   nur   auf   Zeit   ausgeschlossen sind, können    nur mit Zustimmung des Präsidiums des LVBI wieder aufgenommen werden. Bei Minderjährigen ist  der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Dieser hat sich bei der Erklärung seiner Zustimmung darüber zu äußern, ob der Minderjährige die


 

 

Mitgliedsrechte selbständig ausüben darf, oder ob hierbei jeweils die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen ist.

 

   2.     Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung des Verbandes, welche durch die Vertreterversammlung             zu beschließen ist.

 

 3.     Ebenso werden die Mitgliedsbeiträge für Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende in der Beitrags- ordnung geregelt.

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

      1.     Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Auskünfte, Beratung und Unterstützung durch den LVBI im Rahmen dieser Satzung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

2.     Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Verbands nach besten Kräften zu fördern, die Satzung und die im Rahmen der Satzung beschlossenen Beschlüsse der          Organe einzuhalten, sie haben insbesondere die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Interesse und dem Ansehen des                      Verbands   Schaden zufügen kann.

 

      3.     Jedes Mitglied hat das Recht über seinen Ortsverein schriftlich Anträge an die Vertreter- versammlung des LVBI zu stellen. Die Anträge müssen 6 Wochen vor der Vertreterversammlung               bei der Geschäftsstelle eingehen.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

       1.     Die Mitgliedschaft endet

     1.1.     durch Austritt des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres an den zuständigen                                    Ortsvorsitzenden gerichtet sein;

  1.2.     bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit der Zustellung der dritten schriftlichen Mitteilung.                   Gleichzeitig erlischt jeglicher Versicherungsschutz;

  1.3.     durch Tod des Mitglieds;

  1.4.     durch Ausschluss;

  1.5.     auf Antrag kann ausgeschlossen werden, wer in gröblicher Weise die Satzung des LVBI verletzt oder dem Verbandsinteresse entgegenarbeitet;

  1.6.     der Antrag auf Ausschluss kann vom LVBI oder einer seiner Gliederungen gestellt werden.

        2.     Ausschlussverfahren
        2.1.     Der Ausschluss wird durch das Präsidium (§ 10) ausgesprochen. Der Ausschluss kann auch auf Zeit erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied innerhalb                       einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben und eine Stellungnahme des zuständigen Ortsvereins einzuholen. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf                       denen die Ausschließung beruht, anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Präsidenten oder einer von ihm beauftragten Person mittels                                 eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

  2.2.     Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Beschwerde zur nächsten Vertreterversammlung des LVBI erhoben werden, die endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung  ruhen Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.

  2.3.     Das ausgeschlossene Mitglied kann keinem dem LVBI angeschlossenen Verein angehören und auch nicht von den Einrichtungen der Organisation Gebrauch machen.

 

 

§ 6

Aufbau des LVBI

 

 

1.     Der LVBI baut sich wie folgt auf:

1.1.          Ortsverein

1.2.          Kreisverband

1.3.          Bezirksverband

1.4.          Landesverband

 

 

2.  Ortsvereine, Kreis- und Bezirksverbände sind Gliederungen des LVBI. Für diese ist die Satzung   des LVBI in ihrer jeweiligen Fassung maßgebend und daher von ihnen soweit einschlägig sinngemäß anzuwenden. Sie können sich zur Erreichung besonderer Zwecke eine eigene Satzung geben, die aber nicht im Widerspruch zu der Satzung des LVBI stehen darf und vor der Verabschiedung und einer eventuellen Eintragung ins  Vereinsregister  dem  LVBI  zur  Prüfung  und eventuellen Stellungnahme vorgelegt werden muss. Die eigenen Satzungen müssen Bestimmungen enthalten, dass die Satzung des LVBI auch für die Gliederun-gen rechtsverbindlich ist. Sämtlichen Gliederungen steht das Antragsrecht zu. Die Anträge müssen schriftlich 6 Wochen vor der Vertreterversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen.

 

 

§ 7

Ortsverein


 

 

1.     Die Mitglieder des LVBI innerhalb einer oder mehrerer politischen Gemeinden bilden einen Ortsverein. Neugründungen unterliegen der Zustimmung des Kreis- und Bezirksverbandes.

 

2.     Der Ortsverein hat folgende Organe:

2.1.      Vorstand des Ortsvereins

2.2.      Die Mitgliederversammlung

 

 

3.     Der Vorstand des Ortsvereins besteht aus:

3.1.     dem 1. Vorsitzenden

3.2.     dem 2. Vorsitzenden

3.3.     dem Schriftführer

3.4.     dem Kassier

 

 

4.     Zur Kontrolle des gesamten Kassengeschäfts werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

5.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsvereins im Sinne dieser Satzung. Er sorgt für die Erhebung und Abführung der Mitgliedsbeiträge und Versicherungsprämien an den LVBI.      Er ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben Beiträge zu erheben. Der Schriftführer ist für die Protokolle verantwortlich, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer                           unterzeichnet werden müssen. Der Kassier verwaltet die Kasse des Ortsvereins.

6.     Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.

7.     Alljährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Dieser obliegen:

 

7.1.     Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des 1. Vorsitzenden

7.2.     Entgegennahme des Kassenberichtes

7.3.     Entlastung des Vorstandes

7.4.     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

7.5.     Durchführung der Wahlen nach Ablauf der Wahlperiode. Auf § 15 Nr. 4 wird verwiesen.

8.     Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

 

§ 8

Kreisverband

 

 

1.     Die Ortsvereine eines Landkreises und der darin liegenden kreisfreien Stadt sollen den Kreisverband bilden. Die Bildung der Kreisverbände unterliegt der Genehmigung der zuständigen

    Bezirksverbände. Der Kreisverband wird vom LVBI über den Bezirksverband aus der Rückvergütung des LVBI finanziert.

 

2.     Seine Organe sind:

2.1.     der Vorstand

2.2.     die Vertreterversammlung

 

3.     Der Vorstand des Kreisverbands besteht aus:

3.1.     Dem 1. Vorsitzenden

3.2.     Dem 2. Vorsitzenden

3.3.     dem Schriftführer

3.4.     dem Kassier

 

 

4.     Zur Kontrolle des gesamten Kassengeschäfts werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

 

5.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Sinne dieser Satzung. Der Schriftführer ist für die Protokolle verantwortlich, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet werden müssen. Der Kassier verwaltet die Kasse des Kreisverbandes.

 

6.     Vertreterversammlung

 

6.1.     Die Vertreterversammlung des Kreisverbands besteht aus den 1. Vorsitzenden der ange- schlossenen Ortsvereine oder deren Stellvertreter. Sie ist mindestens einmal jährlich, und  zwar möglichst vor der Vertreterversammlung des LVBI einzuberufen.

 

6.2.     Der Vertreterversammlung obliegen:

 

6.2.1.      Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden

6.2.2.      Entgegennahme des Kassenberichts

6.2.3.      Entlastung des Vorstands

6.2.4.      Durchführung der Wahlen nach Ablauf der Wahlperiode. Auf § 15 Nr. 3 wird verwiesen.

 

 

7.  Die Beschlüsse des Vorstands und der Vertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstandes gleichzeitig 1. Vorsitzender eines Vereines ist, kann der Ortsverein zur Vertreterversammlung zusätzlich einen stimmberechtigten Vertreter senden.

 

 

§ 9


 

Bezirksverband

 

 

1.     Die Kreisverbände eines Regierungsbezirkes bilden den Bezirksverband. Der Bezirksverband wird vom LVBI durch die Rückvergütung finanziert.

 

2.     Seine Organe sind:

 

2.1.          der Vorstand

2.2.          die Vertreterversammlung

 

 

3.     Der Vorstand des Bezirksverbands besteht aus:

 

3.1.          Dem 1. Vorsitzenden

3.2.          Dem 2. Vorsitzenden

3.3.          dem Schriftführer

3.4.          dem Kassier

 

4.     Zur Kontrolle des gesamten Kassengeschäfts werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

5.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbands im Sinne dieser Satzung. Der Schriftführer ist für die Protokolle verantwortlich, die vom 1. Vorsitzenden und vom                    Schriftführer unterzeichnet werden müssen. Der Kassier verwaltet die Kasse des Bezirksverbands.

 

6.     Vertreterversammlung

 

6.1.     Die Vertreterversammlung des Bezirksverbands besteht aus den 1. Vorsitzenden der angeschlossenen Kreisverbände oder deren Stellvertreter. Sie ist mindestens einmal jährlich, und zwar möglichst vor der Vertreterversammlung des LVBI einzuberufen.

 

6.2.     Der Vertreterversammlung obliegen:

 

6.2.1.          Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden

6.2.2.          Entgegennahme des Kassenberichts

6.2.3.          Entlastung des Vorstands

6.2.4.          Durchführung der Wahlen nach Ablauf der Wahlperiode. Auf § 15 Nr. 2 wird ver- wiesen.

 

6.3.     Die Beschlüsse des Vorstands und der Vertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Für den Fall,  dass ein Mitglied des Vorstands gleichzeitig 1. Vorsitzender eines Kreisverbands ist, kann dieser zur Vertreterversammlung zusätzlich einen stimmberechtigten Vertreter senden.


 

 

§ 10

Landesverband

 

 

1.     Die Organe des LVBI sind:

 

1.1.       das Präsidium

1.2.      die Vertreterversammlung

 

 

2.     Vorstand

 

2.1.          Das Präsidium des LVBI setzt sich zusammen aus:

 

2.1.1.      dem Präsidenten

2.1.2.      dem Vizepräsidenten

2.1.3.      den Vorsitzenden der Bezirksverbände oder deren Vertreter

 

 

2.2.  Der gesetzliche Vorstand (§ 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches) besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der Präsident vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung geschieht dies durch den Vizepräsidenten.

 

2.3.     Die Vertretungsvollmacht des Präsidenten ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften von mehr als 5000,00€ die Zustimmung des gesamten Präsidiums erforderlich ist.

2.4.     Für den  Fall,  dass der Präsident bzw.  Vizepräsident gleichzeitig  Bezirksvorsitzender   ist, kann der Bezirk zur Präsidiumssitzung zusätzlich einen stimmberechtigten Vertreter senden. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch auf die Untergliederungen anzuwenden. Jedes Mitglied des Präsidiums hat eine Stimme. Das Präsidium fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Präsidium   ist beschluss-fähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist.

2.5.   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

2.6.     Aufgaben des Präsidiums:

2.6.1.      Leitung des Verbands im Rahmen der Satzung und Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung, sowie Eigeninitiative zur Erreichung der Verbandsziele;

2.6.2.      Vorbereitung der Vertreterversammlung;

2.6.3.     Einstellung und Entlassungen von Mitarbeitern bzw. Beauftragung von Dienst- leistungsunternehmen zur Durchführung der Vorstandsarbeiten.

2.7.      Die Präsidiumssitzungen sind nicht öffentlich.

2.8.      Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2.9.        Die Einberufung des Präsidiums hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 seiner  Mitglieder


 

 

2.10.     Für jede Präsidiumsssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollanten und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.

2.11.     Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium. Maßgebend IST die Haushaltslage des Vereins.

2.12.     Der Präsident kann Mitglieder oder Berater zu den Vorstandssitzungen einladen, wenn dies erforderlich ist.

 

3.     Die Beschlüsse des Präsidiums und der Vertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Präsidenten.

 

 

 

 

 

§ 11

Rechnungsprüfer des LVBI

 

 

Zur Kontrolle des gesamten Kassengeschäftes werden 2 Rechnungsprüfer gewählt (§15 Nr.1). Sie gehören nicht dem Präsidium an.

 

 

§ 12

Vertreterversammlung des LVBI

 

 

1.     Das Präsidium beruft alljährlich mindestens eine ordentliche Vertreterversammlung des LVBI ein, und zwar abwechselnd in den verschiedenen Regierungsbezirken des Landes Bayern.

 

2.     Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, den Bezirks- und Kreisvorsitzenden oder deren Stellvertreter. Eine Vertretung durch eine dritte Person ist möglich. Die Vertretungsberechtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

 

3.     Die Vertreterversammlung ist vom Präsidenten oder Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Mail ein zu berufen.

 

4.     Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tages- ordnung) bezeichnen.

 

5.     Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift  oder

E-Mail-Adresse.

 

 

6.     Darüber hinaus soll die Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift und im Internet erfolgen.


 

 

 

  7.     Das Präsidium hat zu den eingegangenen Anträgen bei der Vertreterversammlung Stellung zu nehmen.

 

  8.     Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Vertreterversammlung sind nur dann bei der nächsten Vertreterversammlung zu berücksichtigen, wenn sie wenigstens 6 Wochen vor der                  Vertreterversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.

  9.     Später eingehende Anträge können von dem Versammlungsleiter nur dann auf die Tages- ordnung gesetzt werden, wenn die Vertreterversammlung dies mit einfacher Mehrheit                             beschließt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3 Mehrheit der                          anwesenden Vertreter.

10.       Die Vertreterversammlung wird vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.

 

11.       Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v. H. der stimmberechtigten Vertreter vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann noch für den gleichen Versammlungstag eine weitere Vertreterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist, worauf bereits in der Einladung hinzuweisen ist.

 

12.       Beschlussfassungen über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen nach § 15 Nr. 1.

 

13.       Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben ist. Das Ergebnis der Anträge ist den Antragstellern schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 13

Außerordentliche Vertreterversammlung

 

 

1.     Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Verbands- interesse dies erfordert, der Präsident oder die Mehrheit des Präsidiums, oder wenn                    mindestens 30

v. H. der Stimmen nach § 15 Nr. 1 der ordentlichen Vertreter die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks der Einberufung fordern.

2.     Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Vertreterversammlung verkürzt sich die Einladungs- frist auf mindestens 3 Wochen.


 

 

§ 14

                                                                                                                             Aufgabe der Vertreterversammlung

 

 

Die Vertreterversammlung des LVBI ist zuständig für:

 1.     Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts, des Jahresrechnungsabschlusses und des  Rechnungsprüfungsberichts

2.     2.   Entlastung des Präsidiums                    

      3.   Wahl und Abberufung des Präsidenten und des Vizepräsidenten

4.      4.   Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer

            5.  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6.       6.   Verabschiedung des Haushaltsplans

7.       7.   Beratung und Beschlussfassung über Anträge

8.       8.    Satzungsänderungen

9.       9.   Auflösung des Vereins

 

 

 

§ 15

Wahlen

 

 

Wählbar als Vorstandsmitglied / Rechnungsprüfer ist jedes Mitglied in einem Ortsverein, der dem LVBI angeschlossen ist, wenn  es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder des LVBI. Andere Mitglieder, z. B. fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Eine gleichzeitige Vorstandstätigkeit / Tätigkeit als Rechnungsprüfer in  einem  anderen  konkurrierenden Imkerverband  oder  einer  seiner  Untergliederungen  ist  nicht  zulässig.  Bei  Ausscheiden  aus  einem Mitgliedsverein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied / Rechnungsprüfer.

 

Die Wahlen sind geheim und haben mittels Stimmzettel zu erfolgen. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, kann durch Akklamation gewählt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt.

 

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Wahl einer Ersatzperson bei der nächsten Vertreter- versammlung für den Rest der Wahlperiode.

 

Die Vorstandsmitglieder sind in je einem Wahlgang gesondert zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit durch keinen der Kandidaten erreicht, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt zu finden. Bei Stimmengleichheit hat der Kandidat die Wahl gewonnen, der beim ersten Wahlgang mehr Stimmen erreicht hat. Bestand schon beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Wahlen im


 

 

 

1.   LVBI

 

 

Die Kreisvorsitzenden und die Mitglieder des Präsidiums des LVBI wählen den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Bei jedem Wahlgang hat der Kreisvorsitzende oder der bevollmächtigte Vertreter für je angefangene 50 Mitglieder des Kreisverbands eine Stimme. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl   zum

31.12. des Vorjahres. Die Mitglieder des LVBI-Präsidiums haben je eine Stimme.  Die Rechnungsprüfer werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei der Wahl der Kassenprüfer dürfen die Mitglieder des Präsidiums nicht mitstimmen.

 

2.   Bezirksverband

 

 

Die Kreisvorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands des Bezirksverbands wählen den Vorstand des Bezirksverbands. Bei jedem Wahlgang hat der Kreisvorsitzende oder der bevollmächtigte Vertreter für je angefangene 50 Mitglieder des Kreisverbands je eine Stimme. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres. Die Mitglieder des Vorstands des Bezirksverbands haben je eine Stimme. Die Rechnungsprüfer werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei der Wahl der Kassenprüfer dürfen die Mitglieder des Vorstands nicht mitstimmen.

 

3.   Kreisverband

 

 

Die Ortsvorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands des Kreisverbands wählen den Vorstand des Kreisverbands. Bei jedem Wahlgang hat der Ortsvorsitzende oder der bevollmächtigte Vertreter für je angefangene 25 Mitglieder des Ortsvereins je eine Stimme. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum

31.12. des Vorjahres. Die Mitglieder des Vorstands des Kreisverbands haben je eine Stimme. Die Rechnungsprüfer werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei der Wahl der Kassenprüfer dürfen die Mitglieder des Vorstands nicht mitstimmen.

 

4.   Ortsvereine

 

 

Die Mitglieder des Ortsvereins wählen den Vorstand des Ortsvereins mit einfacher Mehrheit. Die Rechnungsprüfer werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

 

§ 16

Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Schiedsgericht

 

 

1.     Vorstandsmitglieder, die verbandsschädigend wirken oder ihre Pflicht vernachlässigen, können mit absoluter Stimmenmehrheit jederzeit aus ihrem Amt abberufen werden, und zwar:

1.1.     bei den Ortsvereinen durch die Mitgliederversammlung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen ist, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.


1.2.     Bei Kreis- und Bezirksverbänden und im LVBI durch eine Vertreterversammlung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen ist, wenn dies von den Vertretern mit mindestens einem Drittel der Gesamtstimmen gemäß § 15 verlangt wird.

 

2.     Schiedsgericht

 

2.1.     Bei Streitigkeiten zwischen dem LVBI und seinen Gliederungen oder zwischen den Gliederungen innerhalb der Gliederungen entscheidet zunächst das Schiedsgericht.

2.2.     Dieses besteht aus 2 Mitgliedern, die die streitenden Gliederungen benennen, ferner aus 2 Mitgliedern, die das Präsidium des LVBI benennt und von denen der Vorsitzende zu stellen  ist, der bei Stimmengleichheit entscheidet.

2.3.     Gegen den Beschluss des Schiedsgerichts kann Beschwerde zum Präsidium des LVBI erhoben werden, der endgültig entscheidet.

2.4.     Ruft eine streitende Gliederung ohne Einschaltung des Schiedsgerichts und ohne Zustimmung des LVBI ein öffentliches Gericht an, so übernimmt der LVBI keine Kosten.

 

 

§ 17

Verbandsvermögen

 

 

Zu dem Verbandsvermögen des LVBI gehört nicht das jeweilige Vermögen der Gliederungen. Die den Gliederungen vom LVBI jeweils geleisteten Mittel zu ihrer Finanzierung gehören zum Vermögen der Gliederungen.

 

 

§ 18

Haftung des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V.

 

 

1.     Die Vorstände der Gliederungen des LVBI sind nicht Organe des LVBI, sondern Organe ihres Vereins, der im Rahmen seiner Aufgaben selbstständig und für die von den Vorständen in Vertretung ihres Vereins jeweils vorgenommenen Handlungen verantwortlich ist.

 

2.     Der LVBI haftet weder für Fehlbeträge seiner Gliederungen noch für Schäden irgendwelcher Art, die aus der Tätigkeit der Gliederung entstehen.

 

3.     Die Haftung des LVBI regelt sich nach § 31 BGB.

 

 

4.     Die Präsidiumsmitglieder des LVBI und Vorstandsmitglieder seiner Gliederungen können ebenso wie die hauptberuflich tätigen Mitarbeiter des LVBI bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen für die dem LVBI entstandenen Schäden auf Beschluss des Vorstands regresspflichtig gemacht werden.


 

 

 

§ 19

Haushaltsplan

 

 

Für jedes Geschäftsjahr ist vom Präsidenten des LVBI, ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Geschäftsjahres zu enthalten hat. Der Haushaltsplan ist nach Beratung im Präsidium der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 20

Rechnungslegung

 

 

1.     Nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres hat der Präsident zusammen mit dem Präsidium für das vergangene Jahr einen Jahresabschluss zu erstellen. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

2.     Der Jahresabschluss ist von der Vertreterversammlung zu genehmigen.

 

 

 

§ 21

Satzungsänderungen

 

 

Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Beachtung des § 12 Nr. 8 bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Vertreterversammlung muss unter Beachtung des § 15 Nr. 1 jede Änderung des Vereinszweckes des § 2 mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschließen.

 

 

§ 22

Auflösung des LVBI

 

 

1.     Die Auflösung des Verbands kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der ordentlichen Vertreterversammlung beschlossen werden. Maßgebend ist die Stimmenverteilung § 15 Nr. 1.

 

2.     Sind in dieser Vertreterversammlung weniger als 2/3 der Stimmen nach § 15 Nr. 1 vertreten, so wird in einer innerhalb von 28 Tagen abzuhaltenden weiteren Vertreterversammlung über den Auflösungsantrag abgestimmt. Zu einer Auflösung des Verbands bedarf es dann einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen nach § 15 Nr. 1.

 

 

3.     Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vertreterversammlung unter gleichzeitiger Bestimmung der Liquidatoren mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. Stimmenverhältnis ist nach § 15 Nr. 1 maßgebend.

 

4.     Die Vermögensverteilung oder -übertragung soll an den Freistaat Bayern erfolgen, der es aus- schließlich und unmittelbar für die Förderung der Bienenzucht zu verwenden hat.

 

 

§ 23

Schlussbestimmungen

 

 

1.     Diese Satzung erlangt mit dem Tag des Eintrages ins Vereinsregister Wirksamkeit.

 

 

2.     Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Satzung vom 07.09.2013 ihre Wirksamkeit.

 

 

3.     In Fragen, in welchen die Satzung ungenügend Aufschluss gibt, ist zur Vermeidung von Streitig- keiten und Prozessen vor Gericht die Entscheidung des LVBI-Präsidiums solange maßgebend, bis die Vertreterversammlung endgültig Beschluss gefasst hat.

 

4.     Das Präsidium ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanz- behörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Das gilt auch für redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. Das Präsidium muss dies der nächsten Vertreter- versammlung mitteilen.

 

 

 

 

§ 24

Datenschutz im LVBI

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der

EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben und verarbeitet.

 

2. Soweit die Vorschriftenvoraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

 

-                       auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO)

-                       auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO)

-                       auf Löschung (Artikel 17 DSGVO)

-                       auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO)

-                       auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO)

-                       auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO)

 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonstigen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Erfüllung der Vereinsaufgaben gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein.

 

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das Präsidium einen Datenschutzbeauftragten, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

Geändert gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom 08.09.2018.Eingetragen unter der Nummer VR300 im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg am 08.07.2019.